Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Dezember 2010
§ 6c
§ 6c – Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes, normal die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und normal die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge. normal arabic Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen spezielle Regelungen für das Fahren von Einsatzfahrzeugen erlassen.
- Dies betrifft Freiwillige Feuerwehren, anerkannte Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk und den Katastrophenschutz.
- Die Regelungen betreffen die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Schulung für diese Fahrzeuge.
- Es wird auf die unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrzeuge geachtet.
- Die Vorschriften gelten für das Fahren auf öffentlichen Straßen.